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Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht eine größere anzahl als 4 kW ebenso vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht etliche denn 6 kW, jedes mal mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr a